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Gerichtsurteile |
| Verletzung durch Faxempfang Ein Katzenhalter ging vor Gericht und verlangte Schadenersatz, weil sein Telefon wegen eines zur Nachtzeit eingehenden Faxschreibens geläutet hatte, er daraufhin aus dem Schlaf erschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch seine Katze vor Schreck vom Kratzbaum gesprungen sei und sich hierdurch verletzt habe. Seine Klage auf Erstattung der Heilungskosten für seine Katze gegen den Versender des Faxschreibens wurde abgewiesen. Da der Faxversender bei der Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze hatte nicht erkennen können, scheidet ein schuldhaftes Verhalten aus. Bei dem Geschehensverlauf handelt es sich vielmehr um eine unglückliche Verkettung von mehreren Umständen, die aber keine Haftung des Faxversenders auslösen. Amtsgericht Regensburg, Az.: 4 C 4376/98 |
| Lackschäden auf Auto Der Eigentümer eines Porsche verklagte seinen Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herumgelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 3.939,47 wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne. Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewegen, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her. Amtsgericht Celle, Az.: 16 C 187/97 |
| Stubenarrest Zwei Katzen unternahmen immer wieder einen Ausflug auf das Grundstück des Nachbarn und machten es sich dort im offenen Porsche-Capriolet gemütlich. Dies wiederum wollte der Porschefahrer nicht akzeptieren, zumal die Katzen die Sitze des Cabrios zerkratzten. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verurteilten die Richter den Katzenhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht auf das Grundstück des Porschefahrers gelangen können. In Konsequenz kommt dies einem Stubenarrest gleich, da den Katzen selbst das Urteil wohl nicht begreiflich zu machen ist. Des Nachbars Grundstück dürfen sie jedenfalls vorerst nicht betreten, jedenfalls solange nicht, bis das in der Hauptsache zuständige Amtsgericht nicht entschieden hat. Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 198/99 |
| Katzen in der Mietwohnung 1 Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer könne dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten, urteilten Hamburger Richter. Katzen würden keinen störenden Lärm verursachen, Kratzspuren auf Tabeten seien nicht irreparabel, unangenehmer Geruch verziehe sich nach dem Auszug wieder. Alles in allem, so die Richter, drohe dem Vermieter kein bleibender Schaden. Amtsgericht Hamburg, Az: 40 a C 402/95 |
| Katzen in Mietwohnung 2 Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen. Amtsgericht Hamburg, Az: 47 C 520/95 |
| Katzenklappe in Tür ist kein Kündigungsgrund In dem verhandelten Fall hatte der Mieter ein 16 mal 16 Zentimeter großes Loch in eine Zimmertür gesägt und eine Klappe eingebaut. Durch dieses Loch hatte seine Katze problemlos innerhalb der Wohnung von einem Zimmer ins andere laufen können. Der Vermieter hatte daraufhin dem Mieter fristlos wegen "Beschädigung seines Eigentums" gekündigt.Die Richter des Amtgerichts Erfurt gaben jedoch dem Mieter recht: Zwar stelle der Einbau eine Sachbeschädigung dar. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, den Vermieter zu schädigen. Außerdem führe das Katzenloch zu keinen Belästigungen der übrigen Mieter und eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung sei ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Kündigung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Allerdings habe der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür zu beheben. Amtsgericht Erfurt, Az: 223 C 1095/98 |
| Streunende Katzen in Nachbars Garten Ein Gartenbesitzer muß es dulden, daß Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muß er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten. Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro Nachbar" begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie sich "selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten" ließen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streundende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müßten aber auch die Katzenhalter Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken. Landgereicht Darmstadt, Az: 9 O 597/92 |
| Nachbars Garten als Katzenklo Grundsätzlich muss die Katze eines Nachbarn auf dem eigenen Grundstück geduldet werden. Wenn aber das Tier dort wiederholt seine Notdurft im Gemüsegarten verrichtet, braucht dies der Grundstückseigentümer nicht hinzunehmen.Die Katzenhalterin muss nun dafür sorgen, dass nicht mehr als eine ihrer drei Katzen zur selben Zeit draußen herumläuft; andernfalls droht ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- DM. Amtsgericht Neu-Ulm, Az: 2 C 0947/98 |
| Bremsen innerhalb geschlossener Ortschaften Für eine Katze darf in geschlossenen Ortschaften gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo das Unfallrisiko abzuwägen ist, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil ein eventuell nachfolgender Verkehrsteilnehemer unaufmerksam ist. Die KFZ-Haftpflichtversicherung des auffahrenden KFZ-Führer wurde daher dazu verurteilt, den Schaden an dem Fahrzeug, das dafür gebremst hatte, zu bezahlen. Landgericht Paderborn Az.: 5 S 181/00 |
| Pflegevertrag kündigen Ein Tierschutzverein ist nicht berechtigt, den Pflegevertrag mit den Übernehmer einer Katze zu kündigen, ohne dass für dieses Tier eine konkrete Gefahr besteht. Allein aus der Tatsache, dass dem Katzenhalter bei der Behandlung einer anderen Katze ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, lässt sich noch nicht schließen, dass bei der anderen Katze eine solche konkrete Gefahr für das Tier selbst besteht. Amtsgericht Fürstenfeldbruck Az.: 3 C 1612/00 |